Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1
VAPV 2.1§ 2 Ausbildungsbehörden
Stand: 26.08.2026
Ausbildungsbehörden sind
1. die Bezirksregierungen,
2. die Kreise und die kreisfreien Städte,
3. sonstige behördliche Stellen, bei denen mindestens eine verbeamtete Person der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes beschäftigt ist und diese verbeamtete Person die Ausbildungsleitung übernehmen kann, und
4. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.